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Verantwortung beim Betrieb einer gastronomischen Einrichtung aus „anderer Sichtweise“

Ich schildere meine Erfahrung bei einer Schulung nach §4 der Lebensmittelhygieneverordnung. Sehr interessant und aufschlussreich, welche Entscheidungen für die Umsetzung des Projekts unmittelbar getroffen wurden.

Die Teilnehmer haben keinerlei Vorkenntnisse und sind Angestellte einer Wohngenossenschaft, welche diesen Quartierstreff für Bewohner einrichten und betreiben möchte. In der Schulung wurden alle Pflichten ausführlich besprochen. Die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften etc. etc.. Insbesondere auch Haftung der Betreiber, bzw. Verantwortlichen.

Es ist geplant, ein Tages-Treffpunkt einzurichten und zu betreiben. Gedacht selbstgebackene Kuchen anzubieten, ggf. kleine Snacks, vielleicht auch ab und an einen Mittagstisch. Ein Auszubildener könnte doch Kochkurse durchführen und anschließend die Gäste kulinarisch verwöhnen. Ideen sind viele vorhanden.

An der Erfüllung der Standards für die baulichen Anforderungen dürfte es kein Problem geben. Die tägliche Reinigung übernimmt ein Fachbetrieb. Haftung ist das bestimmende Thema. Um es kurz zu fassen, das Projekt wurde gestoppt, die Einrichtung einer Vollküche wurde verworfen. Kuchen bzw. Backwaren werden von einem Bäcker geliefert. Nicht einfach, einen geeigneten Lieferanten zu finden, welcher  die gesetzlichen Bestimmungen zum einwandfreien Transport gewährleistet, bzw. bereit ist zwei oder drei Kuchen zu liefern.

Wie gesagt, die Vorschriften und Auflagen zu erfüllen, die Haftungsübertragung an die Verantwortlichen, das alles ist aus Sicht der Entscheider (Branchenfremde) eine zu große Bürde, können und wollen sie nicht.

Diese Sichtweise bzw. Bewertung und Einschätzung ist für alle Existenzgründer vor Geschäftsgründung essenziell.

Sich genau den Schritt überlegen, und Hände weg von einem blauäugigen Einstieg in die Gastro-Selbständigkeit.